Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung)
Die Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung dienen der Sicherstellung des notwendigen alltäglichen Lebensunterhaltes. Grundsicherung können hilfebedürftige Personen erhalten die das 65. Lebensjahr vollendet haben (schrittweise Anhebung auf 67. Lebensjahr ab Geburtenjahrgang 1947) oder wenn das 18. Lebensjahr vollendet wurde und eine dauernde und volle Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung festgestellt wurde. Sofern nur eine volle Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vorliegt, können im Bedarfsfall Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden.
- Nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
- Personen mit vorliegender voller Erwerbsminderung und Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben (schrittweise Anhebung auf 67. Lebensjahr ab Jahrgang 1947)
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